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Lieber Herr Czarnecki, Sie sind seit Jahren der Erste, der nach der Uhr fragt. Haben Sie Ihre Aufmerksamkeit etwa nicht vollständig auf das Tafelbild gerichtet? ;) Aber Spaß beiseite: Falls es Sie wirklich interessiert, es ist eine Momentum M 50 Mark II, Gehäusedurchmesser 44 mm, Gehäusehöhe 13,5 mm, Bandanstossweite 22 mm (habe ich gerade extra für Sie nachgeschaut). BG
Der Unterschied zwischen dem Video und dem Buch basiert im Wesentlichen auf einer abweichenden Vorstellung davon, was unter einem Schuldausschließungsgrund zu verstehen ist. Sieht man das Hauptkennzeichen des Schuldausschließungsgrunds darin, dass dieser den Schuldgehalt der Tat vollständig entfallen lässt, dann wäre § 17 StGB tatsächlich als ein solcher einzuordnen. Versteht man unter einem Schuldausschließungsgrund, dass der Täter in diesem Fall unter keinen Umständen schuldhaft handeln kann (z. B. im Falle eines 8jährigen Kindes), dann wäre § 17 StGB kein Schuldausschließungsgrund. Im Ergebnis ist das Ganze aber eine (nur) rein akademische Frage, da § 17 StGB unabhängig von seiner Einordnung für den Fall des Vorliegens seiner Voraussetzungen in jedem Fall zur Verneinung der Schuld und damit zur Ablehnung der Strafbarkeit führt.
In Ihrem Buch (3. Auflage) ist §17 Verbotsirrtum StGB den Schuldaussschließungsgründen zugeordnet, aber hier fällt er unter die Irrtümer. Wie kann das sein?
7 Kommentare
Pichocki
3. November 2021 17:16:46 CET
Lieber Herr Czarnecki, Sie sind seit Jahren der Erste, der nach der Uhr fragt. Haben Sie Ihre Aufmerksamkeit etwa nicht vollständig auf das Tafelbild gerichtet? ;) Aber Spaß beiseite: Falls es Sie wirklich interessiert, es ist eine Momentum M 50 Mark II, Gehäusedurchmesser 44 mm, Gehäusehöhe 13,5 mm, Bandanstossweite 22 mm (habe ich gerade extra für Sie nachgeschaut). BG
Czarnecki
3. November 2021 16:31:56 CET
Echt hilfreiches Video, jedoch stelle ich mir eine Frage… Was ist das denn für eine dicke Uhr?!
Pichocki
27. Oktober 2021 18:08:55 CEST
Vielen Dank für Ihren Kommentar. Der hat auch mir ein bisschen weitergeholfen bzw. mich gefreut. BG
Kalenica
27. Oktober 2021 16:22:20 CEST
Das Video hat mir im Selbststudium weitergeholfen!
Vielen Dank dafür.
Pichocki
16. November 2017 20:15:50 CET
Der Unterschied zwischen dem Video und dem Buch basiert im Wesentlichen auf einer abweichenden Vorstellung davon, was unter einem Schuldausschließungsgrund zu verstehen ist. Sieht man das Hauptkennzeichen des Schuldausschließungsgrunds darin, dass dieser den Schuldgehalt der Tat vollständig entfallen lässt, dann wäre § 17 StGB tatsächlich als ein solcher einzuordnen. Versteht man unter einem Schuldausschließungsgrund, dass der Täter in diesem Fall unter keinen Umständen schuldhaft handeln kann (z. B. im Falle eines 8jährigen Kindes), dann wäre § 17 StGB kein Schuldausschließungsgrund. Im Ergebnis ist das Ganze aber eine (nur) rein akademische Frage, da § 17 StGB unabhängig von seiner Einordnung für den Fall des Vorliegens seiner Voraussetzungen in jedem Fall zur Verneinung der Schuld und damit zur Ablehnung der Strafbarkeit führt.
15. November 2017 18:07:20 CET
Ach ja, fast vergessen: "Erster!"
15. November 2017 18:04:53 CET
In Ihrem Buch (3. Auflage) ist §17 Verbotsirrtum StGB den Schuldaussschließungsgründen zugeordnet, aber hier fällt er unter die Irrtümer. Wie kann das sein?